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2G-Nachweis ab 24. November 2021 erforderlich
Mit der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab dem 24.11.2021 für körpernahe Dienstleistungen die 2G-Regel.
Damit benötigen alle Kunden und Kundinnen einen 2G-Nachweis über eine vollständige Impfung (oder einen schriftlichen Genesenen-Nachweis).
Eine negativer Corona-Testnachweis reicht also nicht mehr! Ungeimpfte oder unvollständig geimpfte Personen dürfen leider keine Behandlungen mehr im Kosmetikinstitut (=”körpernahen Behandlungen”) mehr erhalten, auch nicht mit negativem Test.
Bitte bringen Sie den 2G-Nachweis unbedingt zu jedem Termin mit.
Zulässige Impfnachweise sind:
- Vollständige Impfung seit mind. 14 Tagen (Digitales Impfzertifikat als QR-Code, oder gelbes Impfbuch)
- Genesen: Als gültiges, digitales Genesenen-Zertifikat aus der Apotheke (oder per positivem PCR-Labor-Test, mit dem Testdatum vor mehr als 28 Tagen und weniger als 6 Monaten)
- Genesen+Geimpft: Positiver PCR-Test (älter als 6 Monate) und zusätzlich mindestens eine Impfdosis (vor mind. 14 Tagen)
Wir hoffen sehr, dass sich die Lage bald entspannt, und bitte um Verständnis, dass wir verpflichtet sind, diese Nachweise zu kontrollieren.